Schleusen auf Binnenschifffahrtsstraßen verboten

Eine wichtige Nachricht für alle, die regelmäßig auf Binnenschifffahrtsstraßen unterwegs sind: seit Juli 2018 ist das Nutzen von Schleusen dort aus Sicherheitsgründen für Stand Up Paddler verboten. D.h. SUPer müssen an den Schleusen umtragen.

Genau heißt es in der “Allgemeinverfügung zur Regelung der Benutzung von Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes” wie folgt: 

  1. Die Benutzung der Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen mit schwimmenden Gegenständen, auf denen kein sitzender Aufenthalt von Personen möglich ist, keine Festmacheeinrichtungen vorhanden und keine Absturzsicherungen gegen das Überbordgehen von Personen vorhanden sind, ist verboten. Dies gilt insbesondere für Surfbretter, die für das sogenannte Stand-Up-Paddling genutzt werden.

Die Begründung dafür lautet:

Insbesondere in der Wassersportsaison des vergangenen Jahres gab es eine steigende Nachfrage seitens der Wassersportler, Wasserstraßen durchgehend z. B. mit sogenannten Stand-Up-Paddle-Boards zu befahren. (…) Insbesondere an Schleusen mit größeren Hubhöhen entstehen hierbei Situationen, die zu Gefährdungen für die Personen auf diesen Brettern oder den anderen Fahrzeugen in der Schleusenkammer führen können. Auf Grund dieser Situation ist ein grundsätzliches Verbot des Schleusens der im Tenor genannten Gegenstände, insbesondere der Stand-Up-Paddle-Boards, angezeigt.  (…) Viel gravierender ist aber, dass die auf dem Gegenstand befindlichen Personen durch dessen Instabilität beim Schleusenvorgang ins Wasser stürzen können. Das wird vor allem dadurch begünstigt, dass die Personen in der Regel aufrecht stehen und schon dadurch nicht den für einen Schleusenvorgang erforderlichen festen Halt haben. Erschwerend kommt hinzu, dass auch keinerlei Absturzsicherungen gegen das Überbordgehen vorhanden sind. Verliert eine Person also das Gleichgewicht, so fällt sie über Bord. Wird der Schleusenvorgang in diesem Fall nicht unmittelbar gestoppt, so drohen Schäden an Leib und Leben, da durch das ein- oder ausströmende Wasser in den Schleusenkammern Verwirbelungen entstehen, gegen die auch geübte Schwimmer wenig ausrichten können. Die gleichen Gefahren gehen von eventuell zugleich geschleusten Fahrzeugen aus, die sich ebenfalls bewegen und so Personen im Wasser einquetschen können. Schließlich ist auch das durch § 6.28 Nummer 9 Buchstabe b der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) geforderte Festmachen der Gegenstände während des Schleusenvorgangs nicht möglich.

Es geht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt also vor allem um unsere (die aller SUPer) Sicherheit, die in einer (großen) Schleuse nicht gewährleistet ist. 

Unser Tipp:

  • Checkt vor Eurer Tour, ob es sich um eine Bundesschiffahrtsstraße handelt. Dazu gehören u.a. ganz oder teilweise Aller, Donau, Elbe, Ilmenau, Lahn, Main, Mittellandkanal, Müritz-Elde-Wasserstraße, Mosel, Neckar, Oder, Rhein, Rheinsberger Seen, Ruhr, Saar, Weser. (Eine ausführliche Übersicht findet Ihr hier.)
  • Informiert Euch vor Eurer Tour über die Umtragemöglichkeiten an den Schleusen.
  • Folgt an der Schleuse dem Schild “Umtrage für Sportboote”. Sollte dies nicht vorhanden oder die Ausschilderung verbesserungsfähig oder die Umtrageanlage aufgrund der bisher geringen Nutzung in ungepflegtem Zustand sein, bitte vor Ort an den diensthabenden Schleusenwärter ansprechen

Das Schleusen auf anderen, kleineren Gewässern ist zwar noch erlaubt, sollte aber soweit möglich aus Sicherheitsgründen ebenfalls gemieden werden. Erst recht, wenn es dort wie z.B. im Spreewald einfache Umtragemöglichkeiten gibt.

 

Comments (2)

  • Stefan Singer Reply

    Offensichtlich wurde gegen diese Verfügung leider kein Widerspruch eingelegt, so dass er rechtskräftig wurde. Allerdings gibt es einen kleinen Lichtblick am Ende der Allgemeinverfügung, dort ist zu lesen: “Die Befugnisse der Schleusenaufsicht (bspw. nach § 6.28 Nr. 17 BinSchStrO) bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Diese
    kann ggf. auch von dieser Allgemeinverfügung abweichende Anweisungen treffen.”
    Letztlich liegt es also im Ermessen der Schleusenaufsicht ob (i)SUPs geschleust werden oder nicht.
    Insgesamt erachte ich die Begründung der Verfügung als teilweise sachlich falsch und willkürlich. Wir Wassersportler auf (i)SUPs sollten uns entsprechend zusammenschließen und eine Online-Petition im Bundestag einreichen, welche die Aufhebung dieser Verfügung zum Ziel hat!

    22. Januar 2023 at 7:46
  • Waldi Reply

    Also ich selber bin schon öfter durch schleusen gefahren (alle auf der Saale )
    Wenn ich mit meinem sup paddeln bin dann nur im sitzen und mit richtigen Kajaksitz
    Der Schleusenmeister hat bis jetzt keine Probleme gemacht das einzige was er immer sagt das ich zuerst alle Motorboote in die Schleuse lassen soll !

    Das man nicht im stehen durch eine Schleuse fährt sollte eig jedem klar sein
    Aber im sitzen ist es für mich nichts anderes als mit einem kajak !
    Mit meinem Rennkajak darf ich ja auch durch und das ist 1000mal kippanfälliger als mein breites supbord
    Im sitzen ist der Schwerpunkt auf h viel tiefer

    8. September 2025 at 15:27

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